Art. 105 Verf - (Haushaltsüberschreitungen)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Er darf sie nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz.