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Art. 105 Verf - (Haushaltsüberschreitungen)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Er darf sie nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz.