§ 35 LNatSchG - Schutzstreifen an Gewässern
(zu § 61 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Abweichend von § 61 BNatSchG gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6.
(2) Im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 100 m landwärts von der Küstenlinie einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers.
(3) Absatz 2 gilt nicht
- 1.
für öffentliche Häfen,
- 2.
für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes oder der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder wesentlich geändert werden,
- 3.
für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,
- 4.
für nach § 36 zugelassene Stege und für Sportboothäfen.
(4) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden
- 1.
für bauliche Anlagen, die
- a)
dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen oder
- b)
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind,
- 2.
für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist, und
- 3.
für kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für einzelne Bootsschuppen.
(5) Bei nach den Absätzen 3 und 4 zugelassenen Vorhaben gelten die Vorschriften des Kapitels 3 entsprechend.
(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 2 bis 5 durch Verordnung auf Gewässer zweiter Ordnung auszudehnen, soweit die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gewässer dies erfordern.