§ 38 LBG - Entlassung kraft Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
- 1.die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,
- 2.aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird oder
- 3.zum Berufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 40).
(2) Der Beamte ist ferner entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht
- 1.für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
- 2.wenn er zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Ministergesetzes vom 17. Juli 1954 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 54), BS-1103-1, entsprechend; gleiches gilt für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538) entspricht,
- 3.wenn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn angeordnet wird oder
- 4.in anderen gesetzlich bestimmten Fällen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. § 16 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.