§ 38 LBG - Entlassung kraft Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
- 1.die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,
- 2.ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
- 3.aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird oder
- 4.zum Berufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 40).
(2) Der Beamte ist ferner entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht
- 1.für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
- 2.wenn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn angeordnet wird oder
- 3.in anderen gesetzlich bestimmten Fällen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. § 16 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.