§ 59 HmbRiG - Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) In den fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. In den Fällen des § 51 Absatz 6 Satz 1 gilt die Vereinbarung mit den Berufsverbänden der Richter als Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.
(2) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.
(3) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.
(4) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.