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§ 49 POG - Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei auf Grund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden.