§ 14 ThürLHO - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und Stellen der Angestellten und Arbeiter, einschließlich der Ist-Besetzung.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionsübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionsplan).