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  • ab 01.01.1972 (außer Kraft)

§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre (1)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die für die Finanzen zuständige Behörde es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Verpflichtungen oder Ausgaben der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs.

(2) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Für die nach § 24 gesperrten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen darf in der Regel die Einwilligung nur insoweit erteilt werden, als Pläne und Kostenberechnungen vorliegen.