§ 9 ArchlngG M-V - Bauvorlageberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
im Land Mecklenburg-Vorpommern seine Wohnung oder seine Niederlassung oder seine Anstellung hat,
- 2.
als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens aufgrund dieses Gesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nachweist und
- 3.
durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nachweist.
(2) Die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 gelten für auswärtige bauvorlageberechtigte Planer entsprechend.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 braucht eine Antrag stellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.