§ 99 GO - Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen oder Sonderfinanzbuchhaltungen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse oder mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderkassen gilt § 91 und für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 95k entsprechend.