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§ 99 GO - Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen oder Sonderfinanzbuchhaltungen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse oder mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderkassen gilt § 91 und für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 95k entsprechend.