§ 99 GO - Sonderkassen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 91 gilt entsprechend.