§ 42 BDG - Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Bundesdisziplinargesetz (BDG)
- Amtliche Abkürzung
- BDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) 1Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2) 1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.