Art. 47 PAG - Errichtungsanordnung für Dateien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
- 1.speichernde Stelle,
- 2.Bezeichnung der Datei,
- 3.Zweck der Datei,
- 4.betroffener Personenkreis,
- 5.Art der zu speichernden Daten,
- 6.Eingabeberechtigung,
- 7.Zugangsberechtigung,
- 8.regelmäßige Datenübermittlungen,
- 9.Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
- 10.Protokollierung des Abrufs.
Nach der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. Art. 26 und 27 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.
(2) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann hierzu Rahmenregelungen durch Verwaltungsvorschrift erlassen.