§ 23 LKrO - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner.
(2) Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,
- 1.die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4),
- 2.die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.