§ 32 LWO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters (§ 36) bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien und Wählergruppen, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des Ersatzbewerbers anzugeben.