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  • ab 26.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 2 MRVG - Ziele

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
312-1

Der Maßregelvollzug soll den untergebrachten Patienten durch Behandlung und Betreuung befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen, und die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten schützen.