§ 16 DruckluftV - Gesundheitskartei
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Die Gesundheitskartei ist dem von der zuständigen Behörde benannten Amtsarzt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten:
- 1.Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
- 2.Wohnanschrift,
- 3.Tag der Einstellung und Entlassung,
- 4.zuständiger Krankenversicherungsträger,
- 5.Art der Gefährdungsmöglichkeiten,
- 6.Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres Beginns,
- 7.Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
- 8.Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen,
- 9.Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
- 10.Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Karteikarte bei der am Sitz oder Wohnort des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu hinterlegen und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.