§ 55 SchulG - Trägerschaft in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) In den Fällen des § 46a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.
(2) In den Fällen des § 46a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.
(3) In den Fällen des § 46 findet § 53 Satz 1 entsprechende Anwendung.