Versionsverlauf


§ 46a SchulG - Sonstige Unterrichtseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll auf Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Zur Verfügung stehende digitale Medien und Werkzeuge (§ 4a Absatz 1) können eingesetzt werden; digitale Lehr- und Lernformen können an die Stelle von Präsenzunterricht zu Hause oder im Krankenhaus treten oder diesen ergänzen, soweit digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen und dies einer möglichen Wiederaufnahme des Schulbesuchs nicht entgegenwirkt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann bei einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern in Krankenhäusern im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Klassen als Außenstelle einer Schule einrichten.

(2) Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, von anderen Maßnahmen der Freiheitsentziehung betroffen oder in Heimen untergebracht sind, können in Schulen oder Klassen in den Räumen der Anstalt oder des Heimes unterrichtet werden.