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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 7 LDG NRW - Geldbuße

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.