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§ 39 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

§ 39: § 105 AO a.F. jetzt 5 127 AO 610-1

Die Finanzämter können die Steuer auf Antrag über den Zeitpunkt hinaus, in dem mit dem Losabsatze begonnen werden soll, stunden (§ 105 AO). Die Stundung soll in keinem Falle sechs Monate überschreiten und spätestens vier Wochen vor der Ziehung oder der Ausspielung ablaufen Stundung ohne Sicherheitsleistung darf nur mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion gewährt werden. Eine Stundung der Steuer für ausländische Lose sowie von Steuerbeträgen unter fünfhundert Deutsche Merk soll nicht gewährt werden.