MKWZustVO,NW - MKW Zuständigkeitsverordnung

Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Amtliche Abkürzung
MKWZustVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

2030

Vom 17. Mai 2010 (GV. NRW. S. 282)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298)

Auf Grund

  1. 1.

    des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),

  2. 2.

    des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

  3. 3.

    des § 3 Absatz 1 und 3 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

  4. 4.

    des § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),

  5. 5.

    des § 91 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588),

  6. 6.

    des § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530)

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Beamtenverhältnis2
Versetzung, Abordnung3
Besoldungsnebengebiete4
Nebentätigkeit5
Weitere Zuständigkeiten6
Klagen aus dem Beamtenverhältnis7
Versicherungsrechtliche Zuständigkeiten8
Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten9
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11

§ 1 MKWZustVO - Allgemeines

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MKWZustVO
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Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten beamteten Personals ist

  1. 1.

    bei den Kunsthochschulen
    hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

    hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

  2. 2.

    bei der Stiftung für Hochschulzulassung
    hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
    die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,

  3. 3.

    bei der Einrichtung im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum)
    die Leitung der Einrichtung,

  4. 4.

    bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
    hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
    die Direktorin oder der Direktor,

  5. 5.

    bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
    hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
    die Direktorin oder der Direktor,

  6. 6.

    bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
    die Präsidentin oder der Präsident,

  7. 7.

    für das Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
    die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stellen.

Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Sofern die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz entsprechend.

§ 2 MKWZustVO - Beamtenverhältnis

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Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der jeweiligen Kunsthochschule übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur

  1. 1.

    Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz sowie der in § 19 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz genannten Personen,

  2. 2.

    Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W2 oder W3 verliehen ist oder wird,

  3. 3.

    Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen C1 bis C4 verliehen ist,

  4. 4.

    Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen C2 bis C4 verliehen ist,

  5. 5.

    Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen H1 oder H2 verliehen ist.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals an Kunsthochschulen, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A16 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz genannten Person, übertrage ich auf die jeweilige Kunsthochschule.

(3) Soweit beamtetes Personal der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesen worden ist, übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt auf die Geschäftsführung der Stiftung.

(4) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt übertrage ich

  1. 1.

    an dem Hochschulbibliothekszentrum
    auf das Hochschulbibliothekszentrum,

  2. 2.

    an der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
    auf die Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,

  3. 3.

    an der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
    auf die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,

  4. 4.

    bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
    auf das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

(5) Für

  1. 1.

    andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41 Landesbeamtengesetz,

  2. 2.

    die Verlängerung der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Landesbeamtengesetz),

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Landesbeamtengesetz oder § 18 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz),

  6. 6.

    die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz sowie

  7. 7.

    ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)

sind dienstvorgesetzte Stelle die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz oder die in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personen in dem in den Absätzen 1 bis 2 genannten Umfang.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Geschäftsbereich, für die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung, für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in dem in den Absätzen 3 und 4 genannten Umfang.

(7) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6.

§ 3 MKWZustVO - Versetzung, Abordnung

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2030

(1) § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Absatz 1 Nummer 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder Abordnung.

§ 4 MKWZustVO - Besoldungsnebengebiete

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Amtliche Abkürzung
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Rechtsverordnung
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
2030

(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften

  1. 1.

    des Umzugskostenrechts,

  2. 2.

    des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,

  3. 3.

    der Trennungsentschädigungsverordnung,

  4. 4.

    der Unterstützungsgrundsätze und

  5. 5.

    der Vorschussrichtlinien

ist dienstvorgesetzte Stelle

  1. a)

    für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

  2. b)

    für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

  3. c)

    für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal
    die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,

  4. d)

    für das der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere zugewiesene beamtete Personal
    die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,

  5. e)

    für das der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin zugewiesene beamtete Personal
    die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin und

  6. f)

    für das beamtete Personal des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
    die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs.

(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Kunsthochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Kunsthochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Kunsthochschule zuständig.

(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal

  1. 1.

    bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
    die Leitung der jeweiligen Einrichtung,

  2. 2.

    bei der Stiftung für Hochschulzulassung
    die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,

  3. 3.

    bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und

  4. 4.

    bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
    die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.

(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich, und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich
1. der Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich,
2. der Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und
4. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
die jeweilige Stellvertretung zuständig.

(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist dienstvorgesetzte Stelle

  1. 1.

    für die Rektorinnen oder Rektoren und für die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen und für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie für die Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich
    die Rektorin oder der Rektor der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule und

  2. 2.

    für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich die Kanzlerin oder der Kanzler der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule.

Hinsichtlich der Rektorin und des Rektors der sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.

(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.