Versionsverlauf


  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 101 DO LSA - Kosten des Rechtsmittelverfahrens (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel wirkungslos, wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein von der Einleitungsbehörde eingelegtes Rechtsmittel wirkungslos, wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt das Land die Kosten des Rechtsmittels. Die Kosten eines zu Ungunsten des Beamten eingelegten erfolgreichen Rechtsmittels der Einleitungsbehörde sind dem Land teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder ganz dem Land aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen von § 6 Abs. 3, §§ 31, 34, 97, 108 bis 110 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf eine andere gerichtliche Entscheidung entstanden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).