§ 97 DO LSA - Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Auf Antrag der Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 63 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrages unwürdig oder nicht bedürftig war, er sich dessen als unwürdig erweist oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich wesentlich gebessert haben.
(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 63 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben. Eine von dem Verurteilten zu vertretende oder nur vorübergehende Verschlechterung bleibt außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 vorliegen. § 63 Abs. 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.
(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise durch ihren Vorsitzenden erheben oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarhof über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.
(6) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 65 zulässig.