§ 52 StrG LSA

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

Die Landkreise können die Wahrnehmung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen durch die Straßenbauämter des Landes über den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt hinaus bei der oberen Straßenbaubehörde beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er bis spätestens zwei Monate vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eingeht. Das Straßenbauamt führt die technische Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises durch. Im Fall der Auftragsverwaltung nach Satz 3 erstattet der Landkreis dem Land den Aufwand. Für Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen beträgt die Erstattung pauschal 6.391 Euro pro Kilometer Kreisstraße. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.