§ 52 StrG LSA
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- StrG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 913.2
(1) (aufgehoben)
(2) Abweichend von den §§ 9 und 42 wird die technische Verwaltung der Kreisstraßen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 durch die Straßenbauämter des Landes bis zum 31. Dezember 1993 beibehalten.
(3) Die Landkreise können die Wahrnehmung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen durch die Straßenbauämter des Landes über den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt hinaus bei der oberen Straßenbaubehörde beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er bis spätestens zwei Monate vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eingeht. Das Straßenbauamt führt die technische Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises durch. Im Fall der Auftragsverwaltung nach Satz 3 erstattet der Landkreis dem Land den Aufwand. Für Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen beträgt die Erstattung pauschal 12 500 DM pro Kilometer Kreisstraße. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.