§ 42 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil).
(2) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend unter Kennziffern bewertet. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.