§ 70 LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

  1. 1.
    zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
  2. 2.
    zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
  3. 3.
    zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
  4. 4.
    zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
  5. 5.
    zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
  6. 6.
    zum Zwecke der Luftfahrtstatistik

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:

  • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
  • Luftfahrzeugmuster,
  • Anzahl der Besatzungsmitglieder,
  • Anzahl der Fluggäste,
  • Art des Fluges,
  • Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.