§ 11 DarlehensV - Rückzahlungsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-8-3
(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der Bundeskasse Düsseldorf im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehnsnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.