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§ 41 LDG M-V - Zulässigkeit der Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bis zu 30 Prozent seines Ruhegehaltes einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Die Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet hat. Hat der Beamte mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der Einbehaltung von Bezügen nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt.

(3) Die Einbehaltung von Bezügen und Ruhegehalt endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(5) Die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 34 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(6) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als nach Absatz 5 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 72 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.