Versionsverlauf

§ 259 AO - Mahnung

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

1Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. 3Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 4An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.