§ 28 ALVO - In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
In den Fällen des § 15 Abs. 2 LBG entscheidet die oberste Dienstbehörde über Notwendigkeit und Durchführung der Einführungsfortbildung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). In Zweifelsfällen ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.