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§ 28 ALVO - In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

In den Fällen des § 15 Abs. 2 LBG entscheidet die oberste Dienstbehörde über Notwendigkeit und Durchführung der Einführungsfortbildung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). In Zweifelsfällen ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.