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§ 11 ALVO - Fortbildung und Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten ist zu fördern. Mit der Fortbildung wird das Ziel verfolgt, die fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenz der Beamtinnen und Beamten zu stärken.

(2) Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  1. 1.

    Einführungsfortbildung, die dazu dient, die für die Übernahme neuer Aufgaben erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln,

  2. 2.

    Erhaltungsfortbildung, die der Sicherung der fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten sowie der fortlaufenden Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen dient,

  3. 3.

    Erweiterungsfortbildung, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen dient; dies können auch Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sein.

Bestandteil der Maßnahmen nach den Nummern 1, 2 oder 3 kann die Führungskräftefortbildung sein; sie dient dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 teilzunehmen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind. Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen.

(5) Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen; dies gilt auch in den Fällen, in denen sich Beamtinnen und Beamte auf eigene Initiative fortbilden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Leistungen gesteigert und ihre persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen erweitert haben, sind entsprechend zu fördern. Ihnen ist, soweit möglich, Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in höher bewerteten Aufgaben, Funktionen und Ämtern anzuwenden.

(7) Nimmt die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung des Dienstherrn an einer Fortbildungsmaßnahme teil (dienstliche Fortbildung), trägt dieser die der Beamtin oder dem Beamten üblicherweise entstehenden Kosten. Im Übrigen bemisst sich eine eventuelle Beteiligung des Dienstherrn an der Kostentragung nach dem Grad des dienstlichen Interesses an der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.