Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Amtliche Abkürzung
VBVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-16

Vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 10731076(1)

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 16 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 2022 S. 959). Zur weiteren Anwendung s. §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925, 2022 S. 959).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung1
Erlöschen der Ansprüche2
Abschnitt 2
Vergütung des Vormunds
Stundensatz des Vormunds3
Abschnitt 3
Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
Vergütung des Betreuers4
Fallpauschalen5
Gesonderte Pauschalen5a
Sonderfälle der Betreuung6
Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine7
Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer8
Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung9
Mitteilung an die Betreuungsbehörde10
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern11
Übergangsregelungen12
Anlage
VergütungstabellenAnlage

Artikel 8 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) sind die durch das vorgenannte Gesetz geschaffenen Vorschriften insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der im Anhang des vorgenannten Gesetzes (Anlage dieses Gesetzes) festgesetzten Fallpauschalen über einen Zeitraum von vier Jahren zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichen.