§ 27 EigVFeststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- EigV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor stellt den Jahresabschluss nach § 22 Abs. 1 fest und leitet ihn innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gemeindevertretung zu. Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres. Zugleich entscheidet sie über die Entlastung der Werkleitung. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(2) Der Beschluss der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss, die Entlastung und die Gewinnverwendung ist ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerkes eine Woche öffentlich auszulegen, in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.