§ 33 BremBesG - Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 3 bis 9 und § 26 gelten entsprechend.