§ 23 SH AbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Überlebende Ehegatten verstorbener Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter, die die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatten, erhalten 60 v.H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn die Abgeordneten oder die ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatten.
(2) Überlebende Ehegatten verstorbener Abgeordneter, die die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt hatten, erhalten 60 v.H. der Mindestaltersentschädigung nach § 18.
(3) Überlebende Ehegatten verstorbener Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft nach § 19 erworben hatten, erhalten 60 v.H. der danach errechneten Altersentschädigung. Im Falle eines Anspruchs nach § 20 findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(4) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder verstorbener Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 v.H. der nach den Absätzen 1 bis 3 zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.