§ 4 SprAuG - Zahl der Sprecherausschussmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- SprAuG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11
(1) Der Sprecherausschuss besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten | aus einer Person, |
---|---|
21 bis 100 leitenden Angestellten | aus drei Mitgliedern, |
101 bis 300 leitenden Angestellten | aus fünf Mitgliedern, |
über 300 leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.