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  • ab 01.01.1989 (aktuelle Fassung)

§ 4 SprAuG - Zahl der Sprecherausschussmitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

(1) Der Sprecherausschuss besteht in Betrieben mit in der Regel

10 bis 20 leitenden Angestelltenaus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestelltenaus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestelltenaus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestelltenaus sieben Mitgliedern.

(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.