Versionsverlauf


§ 211 KSVG - Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes beschließt der Planungsrat nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

(2) Im Planungsrat sind die stadtverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten. Sie oder er kann entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 3 eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestellen. Jede Gemeinde hat im Planungsrat eine und für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine weitere Stimme.

(3) Den Vorsitz im Planungsrat führt die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident; sie oder er hat kein Stimmrecht.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist im Planungsrat an Weisungen des Gemeinderates gebunden.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde ist der Planungsrat unverzüglich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren im Planungsrat sinngemäß die Vorschriften der Landkreisordnung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz - VSRG) vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird § 211 wie folgt gefasst:
"§ 211 Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren
(1) Im Kooperationsrat sind die regionalverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten. Jede Gemeinde entsendet eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates; darüber hinaus stehen ihr für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter zu. Im Übrigen gilt § 114 entsprechend. Jede in der Regionalversammlung vertretene Fraktion kann ein Mitglied mit beratender Funktion in den Kooperationsrat entsenden.
(2) Den Vorsitz im Kooperationsrat hat die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor; sie oder er hat kein Stimmrecht.
(3) Auf Antrag einer Gemeinde ist der Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren im Kooperationsrat die Vorschriften der Landkreisordnung entsprechend."

Nach Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz - VSRG) vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) gilt:
"Artikel 1 Nr. 1, 19, 21 bis 23 und Artikel 2 Nr. 10 (§ 19a Abs. 2 Satz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes) treten zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 211 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 das Wort 'stadtverbandsangehörigen' durch das Wort 'regionalverbandsangehörigen' und in Absatz 3 die Wörter 'Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident' durch die Wörter 'Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor' ersetzt werden."