§ 3 LjagdG M-V - Eigenjagdbezirke; Verordnungsermächtigung (zu § 7 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Eigenjagdbesitzer können Aufgaben der Jagdausübung und des Jagdschutzes bevollmächtigten Jägerinnen oder Jägern übertragen.
(1a) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer noch durch Verpachtung ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Eigenjagdbesitzer der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Eigenjagdbesitzer innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern die benannte Person ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.
(2) Die Zahl der Jagdausübungsberechtigten wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar Größe auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken erhöht sich die Anzahl je weitere angefangene 150 Hektar um eine weitere Person.
(3) Der Eigenjagdbesitzer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirkes oder, sofern die Größe des verbleibenden Eigenjagdbezirkes 50 Hektar beträgt, auf Teilflächen verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk oder die Teilflächen im Einvernehmen mit den Beteiligten einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk oder die Teilflächen dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigenjagdbesitzers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.