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§ 3 LjagdG M-V - Eigenjagdbezirke (zu § 7 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Ist der Eigentümer oder der Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.

(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten auf einer Grundfläche bis zu 250 Hektar auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 Hektar um einen erhöhen.

(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirkes verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.