§ 80 BbgWG - Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.
(2) Die Gemeinden können die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.
(3) Eine Erweiterung der Aufgaben (Umgestaltung) der Gewässerunterhaltungsverbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.