§ 80 BbgWG - Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.

(1a) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den Vorteilsgebietstypen und die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die einzelnen Vorteilsgebietstypen. Hat der Ausschuss nicht binnen drei Monaten nach der Zuleitung einen Beschluss gefasst, gilt das Benehmen als hergestellt. In der Rechtsverordnung können weitere Vorteilsgebietstypen und auch Spannen von Beitragsbemessungsfaktoren vorgesehen werden.

(2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen (Umlage) sowie die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten festsetzen. Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1.

    Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

  2. 2.

    Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern.

  3. 3.

    Die Beitragsbemessung des Verbandes gilt auch für die Umlage der Gemeinde.

  4. 4.

    Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides oder des Vorausleistungsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. § 12b Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt.

  5. 5.

    Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer erfolgen.

Verbands- und Umlagebeiträge für die Flächen, die aufgrund einer Schutzausweisung nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes als Totalreservate oder Naturentwicklungsgebiete, nach § 5 Absatz 1 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg als Naturwald einer wirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, werden vom Land auf Antrag erstattet.

(3) Eine Erweiterung der Aufgaben (Umgestaltung) der Gewässerunterhaltungsverbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.