§ 7 HG 2019 - Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019 - HG 2019)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2019
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.30
(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.