Versionsverlauf


§ 17 SächsJAPO - Ordnungsgemäßes Studium

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

Der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.