§ 17 SächsJAPO - Ordnungsgemäßes Studium
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
Der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.