§ 6 BOKraft - Meldepflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Amtliche Abkürzung
- BOKraft
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1-2
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- 1.Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.