HG 2008,NW - Haushaltsgesetz 2008

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008
(Haushaltsgesetz 2008)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 728) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2009 (GV. NRW. S. 44)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
Feststellung des Haushaltsplans1
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
Kreditmittel2
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft3
Kassenverstärkungskredite4
Ermächtigung zur Veräußerung5
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Planstellen/Stellen6
Personalausgaben7
Besondere Begelungen für das Personaleinsatzmanagement8
EPOS.NRW9
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen10
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen11
Ausgleichsabgabe12
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen13
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen14
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen15
Weiterbildungsgesetz16
Landesschuldbuch17
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung18
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes19
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen20
Gewährleistungen21
Garantien22
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen23
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
Weitere Ermächtigungen24
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
Produkthaushalte25
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen26
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich27
Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
Zuwendungen28
Fachbezogene Pauschale29
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen30
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
Weitergeltung31
Inkrafttreten32
Anlagen
Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008Anlage

§ 1, Abschnitt 1 - Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 HG 2008 - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 wird in Einnahme und Ausgabe auf 52.012.565.600 Euro festgestellt.

§§ 2 - 5, Abschnitt 2 - Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2 HG 2008 - Kreditmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2008 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 1.954.550.000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2008 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

  1. 1.

    zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

  2. 2.

    zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2007 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2008 fällig werden,

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2.000.000.000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen.