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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 11a LKO - Fragestunde

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.