§ 11a LKO - Fragestunde
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.