§ 74 LBG LSA - Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im
- 1.
öffentlichen Dienst,
- 2.
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(2) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede Tätigkeit
- 1.
für den Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände,
- 2.
für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zumindest überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die zumindest überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
- 3.
bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
- 4.
bei natürlichen und juristischen Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der Nummer 1 dienen.
Davon ausgenommen ist eine Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für deren Verbände.