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§ 27 ThürAbgG - Beginn und Ende der Ansprüche

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die in den §§ 5 bis 7 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Grund- und die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Landtag endet; die Aufwandsentschädigung nach § 7 Satz 1 bis 4 wird längstens bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Kalendervierteljahres gewährt, Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats regeln das Nähere. Der Anspruch auf eine Zusatzentschädigung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Nachfolger für die jeweilige Funktion gewählt worden ist, spätestens jedoch mit dem Ende der Wahlperiode. Für den Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auch im Falle der vom Landtag getroffenen Feststellung der Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses erlischt.

(3) Die Zahlung von Übergangsgeld erfolgt ab dem Monat, der dem Ende der Mitgliedschaft im Landtag folgt. Die Zahlung von Übergangsgeld wird eingestellt mit Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2, vor Fristende mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Abgeordnete erstmals die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersentschädigung erfüllen oder in dem sie sterben.

(4) Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch Entschädigung nach Absatz 2 oder Übergangsgeld gezahlt werden, wird Altersentschädigung mit Beginn des darauf folgenden Monats gewährt. Die Zahlung von Altersentschädigung wird eingestellt mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Abgeordnete sterben.